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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.08.2015 - 6 BVL 5006/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 03.05.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 03.12.2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17.03.2014 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.03.2014) ist wirksam.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1; TVG a.F. § 5 Abs. 1 Nrn. 1-2; TVG § 11 Nr. 2; DVO-TVG § 4; DVO-TVG § 5; ArbGG § 98 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 S. 3

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.01.2017; Aktenzeichen 10 ABR 81/16 (F))

BAG (Beschluss vom 29.11.2016; Aktenzeichen 10 ABR 67/16 (F))

BAG (Beschluss vom 21.09.2016; Aktenzeichen 10 ABR 48/15)

 

Tenor

I. Es wird unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 03.12.2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17.03.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.03.2014, wirksam ist

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Dezember 2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17. März 2014.

Erklärt wurde die Allgemeinverbindlichkeit von dem Beteiligten zu 3), dem Bundesministerium für A. und S.(im Folgenden: BMAS), auf Antrag der Tarifvertragsparteien des VTV, dem Beteiligten zu 4), dem Zentralverbande des D. B. e.V. (im Fol...

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