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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.05.2017 - 20 Ta 453/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche des ULAK auf Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Ansprüche des ULAK gegen einen Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.01.2017; Aktenzeichen 61 Ca 81702/16)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.08.2017; Aktenzeichen 9 AZB 45/17)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.01.2017 - 61 Ca 81702/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Berlin über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum von April bis September 2015 in Höhe von 450,00 Euro und in diesem Zusammenhang über die Frage des Rechtsweges.

Der Kläger ist die U.- und L. des B. (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung. Er erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zieht als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes sowohl seine eigenen Beiträge als auch die Beiträge zu den übrigen Sozialkassen ein. Der Kläger behauptet, der Beklagte unterhalte ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen - einen Platten-, Fließen- und Mosaikverlegebetrieb im...

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