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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.11.2013 - 25 Ta 1813/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentlicher Rechtsweg für Honorarforderung einer Ärztin aufgrund gemeinschaftlicher ärztlicher Tätigkeit unter aufschiebender Bedingung der Vertragsarztzulassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abrechnung von ärztlichen Leistungen einer Ärztin ohne Vertragsarztzulassung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen der Ärztin und dem Arzt mit Vertragsarztzulassung durch den die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt ist.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; Ärzte-ZV § 32b

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.08.2013; Aktenzeichen 6 Ca 3630/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. August 2013 - 6 Ca 3630/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin und Beschwerdeführerin Zahlungen gemäß den von ihr gestellten Honorarrechnungen für "ärztliche Tätigkeit" von Januar 2012 bis Juni 2012.

Der Beklagte, der zu Beginn des Jahres 2012 über eine volle Vertragsarztzulassung verfügte und die Klägerin planten die Führung einer Gemeinschaftspraxis. Hierzu sollte eine Übertragung einer halben Vertragsarztzulassung vom Beklagten auf die Klägerin, die über keine Vertragsarztzulassung verfügte, erfolgen. Die Klägerin erhielt die beantragte Vertragsarztzulassung nach dem 30. Juni 2012.

Der Beklagte schloss im November 2011 einen Mietvertrag über Praxisräume mit zwei Behandlungszimmern. Ausweislich des von dem Beklagten und der Klägerin unter dem 10./16.Dezember 2012 geschlossenen Untermietvertrages mietet die Klägerin diese Räume als Untermieterin mit Wirkung zum 1. Januar 2012. Ab Anfang 2012 waren der Beklagte und die Klägerin in der Praxi...

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