Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Beschluss vom 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschäftigten einer Anstalt öffentlichen Rechts können nicht an der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft teilnehmen, weil eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht in einen Konzern i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG eingebunden werden kann.

 

Normenkette

AktG §§ 17-18; MitbestG § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 09.01.1995; Aktenzeichen 93 BV 279/94)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 15 und 17) bis 23) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 1995 – 93 BV 279/94 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 16) wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl von zehn Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Bet. zu 16.

Zu dieser am 22. Juni 1994 durchgeführten Wahl wurden auch die Beschäftigten der Bet. zu 15, einer Anstalt öffentlichen Rechts, zugelassen, weil sich die Bet. zu 16 aufgrund eines „Vertrags über eine stille Gesellschaft und zur Begründung einer einheitlichen Leitung” (Ablichtung Bl. 172-179 d.A.; StGV) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit einer vom Land Berlin eingebrachten Forderung von 2,35 Mrd. DM als stiller Gesellschafter mehrheitlich am Handelsgewerbe der Bet. zu 15 beteiligt hatte. Die Mehrheit der Aktien der Bet. zu 16 wurde und wird durch das Land Berlin gehalten.

Nach Einleitung der Wahl durch den Hauptwahlvorstand (HWV) wurde auf einer „Versammlung der leitenden Angestellten” der Bet. zu 15 am 11. April 1994 ein Vertreter der leitenden Angestellten, der Bet. zu 10, für den Unternehmenswahlvorstand (UWV) der Bet. zu 15 und den HWV nachbenannt. Während der HWV die M...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Aktiengesetz / § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
    Aktiengesetz / § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen

      (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.  (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren