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LAG Berlin Beschluss vom 22.12.1999 - 13 Sa 2282/99

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 31696/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 1999 – 4 Ca 31696/98 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Kläger, der seit dem 3. April 1991 bei den Beklagten, die einen Sanitärgroßhandel betreiben, beschäftigt ist, hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen eine mit Schreiben vom 14. September 1998 ausgesprochene betriebsbedingte Änderungskündigung gewandt und Vergütungsansprüche für die Zeit vom 20. November 1998 bis zum 31. Mai 1999 in Höhe von 11.650,– DM brutto sowie für die Zeit vom 1. Juni 1999 an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Gehalt in Höhe von 9.000,– DM brutto verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 14. September 1998 sozial ungerechtfertigt ist,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 20.11.1998 bis zum 31.05.1999 DM 11.650,00 brutto sowie für die Zeit ab dem 1. Juni 1999 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Gehalt in Höhe von DM 9.000,00 brutto, fällig am jeweils Monatsletzten, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klageanträge für unbegründet gehalten.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Urteil vom 1. Juli 1999 – 4 Ca 31696/98 – festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 14. September 1998 sozial ung...

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