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LAG Berlin Beschluss vom 14.05.2003 - 15 TaBV 2341/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wahlvorstand hat aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden, an welchen geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen ist. Sind 84 Betriebsstätten vorhanden, scheidet selbst für einen siebenköpfigen Wahlvorstand ein Aushang in sämtlichen Betriebsstätten aus.

2. Der Wahlvorstand hat zu entscheiden, in welchen Betriebsstätten das Wahlausschreiben ausgehängt werden soll. Aushänge in zwei Betriebsstätten, in denen von 1949 Arbeitnehmern 606 bzw. 197 Arbeitnehmer tätig sind, ist sachgerecht, wenn bereits zuvor sämtliche Arbeitnehmer über die anstehende Betriebsratswahl und den Zeitablauf der wichtigsten Wahltermine per Post oder Intranet informiert wurden und allen Wahlberechtigten später ein weiteres Informationsschreiben mit dem Text des Wahlausschreibens als Anlage übermittelt wurde.

Normenkette

BetrVG § 19; WO § 2/IV; WO § 3/IV; WO § 6/IV; WO § 7/II; WO § 8; WO § 10/II

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 30.09.2002; Aktenzeichen 42 BV 14879/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.05.2004; Aktenzeichen 7 ABR 44/03)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 36. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.09.2002 – 42 BV 14879/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im folgenden: Antragsteller), die Beteiligten zu 1 bis 36, sind Beschäftigte im Betrieb Konzernleitung der D. B. AG, der Beteiligten zu 38. Der Beteiligte zu 37 ist der aus 17 Mitgliedern bestehende Betriebsrat im Betriebe der Beteiligten zu 38.

Die Wirksamkeit der Betriebsratswahl wird...

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