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LAG Berlin Beschluss vom 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer von dem einschlägigen Tarifvertrag abweichenden Gesamtbetriebsvereinbarung. Anspruch einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG paßt nicht dazu, dem Arbeitgeber durch die Gewerkschaft einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen.

2. Ein Arbeitgeber, der eine tarifvertragswidrige und damit gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung abschließt, verstößt nicht regelmäßig grob seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG; dies jedenfalls dann nicht, wenn die Betriebsvereinbarung im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Betriebsrat abgeschlossen worden ist.

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 13.08.1997; Aktenzeichen 14 BV 16747/97)

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der am 13. August 1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 14 BV 16747/97 – abgeändert:

Die Anträge werden auch im übrigen zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, hat mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. die für das Baugewerbe in Deutschland maßgebenden Tarifverträge abgeschlossen.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen mit Betriebsstätten und Niederlassungen in den östlichen Bezirken Berlins und in den neuen Bundesländern, das u.a. im Straßen- und Tiefbau tätig ist und in dem insgesamt etwa 1.5...

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