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LAG Berlin Beschluss vom 02.12.2005 - 8 Ta 1987/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für Rechtsstreitigkeiten nach § 19 Abs. 2 2. Alt. BSHG nicht eröffnet

 

Normenkette

GVG § 17a; BSHG § 19 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 25.08.2005; Aktenzeichen 75 Ca 10146/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2005 – 75 Ca 10146/05 – geändert:

  1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die am 03. Mai 2005 erhobene Klage auf Feststellung,

dass die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2004 nicht durch die Willenserklärung der Beklagten vom 06.04.2005 mit Wirkung zum 06. April 2005 beendet worden ist, sondern bis zum 10. Juli 2005 fortbesteht,

eröffnet ist.

Unter dem 11. Oktober 2004 schlossen der Kläger, der arbeitslos war und ein monatliches Arbeitslosengeld von zuletzt 540,46 EUR bezog, die „Vereinbarung über die Bereitstellung/Annahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)”, nach der der Kläger die von der Beklagten bereitgestellte Arbeitsgelegenheit „Umweltbildung für Kinder” im Zeitraum vom 11. Oktober 2004 bis zum 10. Juli 2005 annahm.

Durch den Beschluss vom 25. August 2005 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwand...

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Gerichtsverfassungsgesetz / § 17a [Bindung an Entscheidung über Rechtsweg - Verweisung - Sofortige Beschwerde]
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  (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.  (2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts ...

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