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LAG Berlin Beschluss vom 01.07.1988 - 13 TaBV 6/88

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 22.02.1988; Aktenzeichen 6 BV 1/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 1988 – 6 BV 1/88 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten um die Höhe der anläßlich der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vom Antragsteller durchgeführten Zwangs- bzw. Ordnungsgeldverfahren – 6 BV 6/87 und 9 BV 6/87/11 TaBV 7/87 –, durch die die Antragsgegnerin angehalten werden sollte, die ihr durch rechtskräftige Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen aufgegebenen Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Verfahrenswert war jeweils auf DM 6.000,– festgesetzt worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers errechnete ausgehend von den §§ 31 Abs. 1, 11 Abs. 1 BRAGO seine anwaltlichen Gebühren, während die Antragsgegnerin der Ansicht ist, diese Gebühren seien entsprechend den §§ 57, 58 BRAGO zu errechnen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von folgenden Rechtsanwaltskosten freizustellen:

  1. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 6 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  2. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 9 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  3. DM 1.026,68 nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1987 aus dem Beschlußverfahren 11 TaBV 7/87 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhaltes wird gemäß den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat de...

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