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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 29.08.2000 - 18 Sa 17/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 10859/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 3 AZR 660/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 25.01.2000 – 2 Ca 10859/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/5 die Beklagte, zu 3/5 der Kläger.

4. Gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.

Zum 01.05.1955 war der am 22.01.1936 geborene Kläger in die Dienste der Firma … eingetreten. Am 29.11.1974 vereinbarte diese Firma mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine mit Wirkung zum 31.12.1974 in Kraft getretene Versorgungsordnung, welche unter Ziffer 8.1. hinsichtlich der Höhe der Rentenleistungen folgende Regelung – auszugsweise – traf:

8.1. Die monatliche Alters- und Invalidenrente beträgt entsprechend der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erreichten anrechnungsfähigen Dienstzeit:

von … Dienstjahren

für Betriebsangehörige

männlich

weiblich

DM

DM

10–20

30,–

20,–

21–25

40,–

25,–

26–30

50,–

30,–

31–40

80,–

50,–

über 40

100,–

60,–

Zum 01.08.1978 wurde die Firma … von der damaligen Firma … übernommen. Unter dem Datum vom 30.11.1979 wurde ein von der Firma … von der Firma … und vom Kläger unterzeichneter „Vertrag zur Übernahme von Versorgungsverpflichtungen der …” abgeschlossen mit folgendem Inhalt Vertrag zur Übernahme von Versorgungsverpflichtungen der Zwischen den Beteiligten

  1. … für Textilrohstoffe, vertreten durch den Vorstand … und …
  2. …
  3. Herrn …

wird anlässlich des Aus...

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