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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.2012 - 20 Sa 47/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung der Betriebsratsanhörung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Annahmeverzug. Insolvenz nach griechischem Recht

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn das die Betriebsratsanhörung einleitende Schreiben eines für den Arbeitgeber handelnden betriebsfremden Dritten vom Betriebsrat unverzüglich wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde gerügt und deswegen zurückgewiesen wird. Die analoge Anwendung des § 174 BGB auf diesen Fall der geschäftsähnlichen Handlung rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage, die dem Normzweck des § 174 BGB zugrunde liegt.

2. Die insolvenzrechtliche Einordnung von Annahmeverzugslohnansprüchen, die nach Anordnugn eines griechischen Sonderliquidationsverfahrens entstanden sind, richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 EuInsVO (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 des Raten vom 29.05.200 über Insolvenzverfahren) nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, also nach griechischem Recht.

Normenkette

BetrVG § 102; BGB § 174

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 21 Ca 8180/10)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen 6 AZR 303/12)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 – 21 Ca 8180/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1) vom 29.12.2009 aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte zu Ziffer 1) wird verurteilt, an die Klägerin 34.980,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 13.039,00 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssat...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
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  (1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.  (2) 1Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche ...

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