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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.2007 - 12 Sa 81/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, innerer Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Kündigungsgrund und länger zurückliegenden Ereignissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der maßgebliche Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen bekannt ist.

2. Länger zurückliegende Ereignisse (Altfälle) können unterstützend mit herangezogen werden, sofern sie auf der „gleichen Linie” liegen bzw. in einem „inneren Zusammenhang” mit dem eigentlichen Kündigungsgrund stehen.

3. Verneinung eines derartigen inneren Zusammenhangs bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten einerseits und Hauptpflichten andererseits.

4. Abgemahnte Altfälle sind ohne einschlägigen Wiederholungsfall regelmäßig kündigungsrechtlich „verbraucht”, gleichwohl aber deren Mit-Berücksichtigung bei der unerlässlichen Gesamtbetrachtung im Rahmen der Interessenabwägung.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 12 Ca 100/06)

 

Tenor

1. a. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 11.07.2006 – 12 Ca 100/06 –, soweit die Feststellungsklage abgewiesen wurde abgeändert, im Kostenpunkt aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

b. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 28.02.2006, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.02.2006 mit sozialer Auslaufrist mit Ablauf des 30.09.2006 aufgelöst wurde.

c. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens als Medizinisch-Technische Assistentin weiterzubeschäftigen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites – ...

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