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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2001 - 21 Sa 55/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entreicherungseinrede des Vollstreckungsgläubigers nach Zwangsvollstreckung aus einem später abgeänderten LAG-Urteil und Vertrauensschutz des Vollstreckungsschuldners. Anwendungsbereich des § 70 BAT

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 717 Absatz 3 ZPO besagt nicht, daß der Vollstreckungsschuldner, der nicht aufgrund der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung der Vollstreckung, sondern im Vertrauen auf die Richtigkeit der LAG-Entscheidung zur Vermeidung einer angedrohten Zwangsvollstreckung an den Vollstreckungsgläubiger geleistet hat, keinen Erstattungsanspruch nach § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO hätte, sondern auf das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB verwiesen wäre. Vielmehr entsteht der Erstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners – im Gegensatz zu den Fällen des § 717 Absatz 2 ZPO – schon dann, wenn dieser aufgrund des Urteils gezahlt oder geleistet hat.

2. Der nach Abänderung eines LAG-Urteils entstandene Rückgewährungsanspruch des Vollstreckungsschuldners gemäß § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO hat keine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage, die von § 70 BAT erfaßt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 812, 818 Abs. 3; ZPO § 717 Abs. 2-3; BAT § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 22 Ca 810/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 10 AZR 597/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.03.2000 – Aktenzeichen 22 Ca 810/00 – abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 30 550,00 nebst 4 % Zinsen per annum seit dem 08.10.1996 sowie weitere 4 % Zinsen aus DM 60 000,00 seit dem 27.08.1996 und aus DM 4 702,00 seit dem 10.09.1996 bis jeweils 02.04.1999 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Beklagte hat die Kosten des...

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