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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.05.1993 - 11 Sa 8/93

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Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.09.1992; Aktenzeichen 3 Ca 20/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.09.1992 – 3 Ca 20/92 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die dem Kläger gegenüber durch das Rektorat der Universität … vom 17.02.1992 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zum 30.06.1992, hilfsweise zum 30.09.1992.

Das Arbeitsgericht hat mit dem dem beklagten Land am 04.01.1993 zugestellten Urteil vom 08.09.1992, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Kündigungsfeststellungsklage und der mit ihr verknüpften allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sowie dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers entsprochen, den Streitwert auf 18.970,23 DM festgesetzt und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt,

die Kündigung vom 17.02.1992 sei nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, daß keine Möglichkeit bestehe, den Kläger an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Es könne dahinstehen, ob das beklagte Land dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG hinreichend vorgetragen habe. Die Kündigung vom 17.02.1992 sei jedenfalls deswegen sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, daß der Kläger für die ausgeschriebene Zentrale Studienberatung nicht in Betracht komme.

Die Beklagte beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit zwei Halbtagskräften zu besetzen – die Maßnahme sei als vorläufige Regelung durchgeführt worden –, und zwar mit einer Politologin, die in der Vergangenheit einmal an der Pressestelle der Universität … tätig ge...

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