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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.2003 - 19 Sa 5/02, 19 Sa 44/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz nach Eigenkündigung. Entzug von Verkaufsgebieten. Angemessene Sozialabfindung als Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigt ein Arbeitnehmer (Verkäufer) wegen einer vertragswidrigen Kürzung des Verkaufsgebiets durch den Arbeitgeber, ist ein eventueller Schaden nicht unmittelbar durch die Mitteilung der Gebietskürzung und eine damit möglicherweise verbundene Persönlichkeitsverletzung entstanden, sondern erst durch die Eigenkündigung.

2. Grundsätzlich kommt auch für solche „indirekt” verursachte Schäden eine Schadensersatzpflichtigkeit in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Handlung des Verletzten – hier die Eigenkündigung – durch das haftungsbegründende Ereignis – hier die mögliche Persönlichkeitsverletzung – herausgefordert worden ist und der entstandene Schaden somit der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung adäquat zugerechnet werden kann.

 

Normenkette

BGB § 628 Abs. 2, §§ 253, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 725/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 8 AZR 269/03)

BAG (Aktenzeichen 8 AZR 739/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.07.1999 – AZ.: 3 Ca 725/98 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der der Beklagten am 08. März 1996 zugegangenen fristlosen Kündigung des Klägers bis zum 30. April 1996 entstandenen Verdienstausfall zu erstatten und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine angemessene Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbe...

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