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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.1996 - 7 Sa 102/95

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 04.08.1995; Aktenzeichen 20 Ca 3072/93)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 2 AZR 292/96)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.08.1995 – 20 Ca 3072/93 – abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefaßt:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.11.1993 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i.H.v. DM 49.200, – zuzüglich 4 % Zinsen aus DM 24.000, – seit 01.01.1994. ferner aus dem sich aus DM 600, brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.02.1994, und aus dem sich aus DM 24.600, – brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.11.1994 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 2/25, die Beklagte 23/25 der Kosten 1. Instanz.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien stritten in 1. Instanz darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis

  • durch eine nach der Behauptung des Klägers am 09.11.1993 durch die Beklagte mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung
  • durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.1993 schriftlich ausgesprochene fristlose Kündigung
  • oder durch die von der Beklagten vorsorglich mit Schreiben vom 16.11. zum 31.12.1993 ausgesprochene fristgemäße Kündigung

aufgelöst wurde und ob die Beklagte dem Kläger eine im zwischen den Parteien am 23.09.1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag zugesagte Abfindung von DM 49.200,– schuldet. In 2. Instanz ist aufgrund der von der Beklagten eingelegten Berufung noch im Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 12.11.1993 aufgelöst wurde und ob di...

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