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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.02.1996 - 8 Sa 107/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch aus einem im Rahmen eines Frühpensionierungsprogrammes abgeschlossenen Aufhebungsvertrag bei Tod des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhaltnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Bei im Rahmen von Frühpensionierungsprogrammen geschlossenen Aufhebungsverträgen gibt es ebenso wie bei Abfindungsvergleichen keinen Erfahrungssatz, daß ein vererblicher Abfindungsanspruch nicht entstehen solle, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem Abschluß des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses stirbt (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.12.90 – 4 Sa 829/90 – in LAG E § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 2). Vielmehr bedarf es der die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Auslegung des Aufhebungsvertrags, wober zu berücksichtigen ist, daß der Arbeitgeber die Abfindung nicht dafür verspricht, daß der Arbeitnehmer noch bis zu einem bestimmten Termin im Betrieb verbleibt, sondern vielmehr dafür, daß der Arbeitnehmer sein Einverständnis zum Ausscheiden erklärt.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen 3 Ca 598/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1997; Aktenzeichen 9 AZR 227/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.95 – 3 Ca 598/94 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, eines früheren Arbeitnehmers der Beklagten, die Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen diesem und der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrag.

Der Erblasser, welcher seit 01.01.79 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand, schloß mit dieser am 05./20.10.93 im Rahmen eines Frühpensionierungsprogrammes die in FK. Bl. 4 u. 5 d.A. bilden...

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