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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2014 - 6 Sa 17/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Monatsverdienstes für die tarifliche Sonderzahlung zugunsten der Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziffer 2.4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Bechäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZa) umfasst nicht den Alterssicherungsausgleichbetrag gemäß § 6.1.3 des Manteltarfvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005.

Normenkette

MTV § 6.1.3; TV-Sonderzahlung § 2 Nr. 2.4

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 17.01.2014; Aktenzeichen 6 Ca 222/13)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.01.2016; Aktenzeichen 10 AZR 42/15)

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Monatsverdienst i.S.d.. § 2.4 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZA) und das Monatsentgelt i.S.d.. MITTEILUNG PERS 2002 - Nr. 22 Betr.: Weihnachtsgratifikation 2012 des L.-Konzerns auch den Ausgleichsbetrag zur Alterssicherung i.S.d.. § 6.1.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (MTV) enthält. Die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnac...

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