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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26.07.2001 - 6 TaBV 1/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte telefonische Kommunikationsmöglichkeiten

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Beschluss vom 21.11.2000; Aktenzeichen 1 BV 26/00)

ArbG Heilbronn

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.2000 – 1 BV 26/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über das vorhandene Telefonsystem anrufen zu können, und ob umgekehrt die in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten sind, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufstellen die Mitglieder des Betriebsrats in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind.

Der Antragsteller ist der für den Bezirk Pforzheim gebildete und gewählte 5-köpfige Betriebsrat. In seinem Bezirk liegen zahlreiche Filialen. Dem Betriebsrat stehen 2 Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung. Die anderen Telefonanschlüsse sind auf Grund besonderer technischer Schaltungen nur sehr eingeschränkt nutzbar. Eines der Telefone mit Amtsleitungen wurde in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden installiert, das zweite Telefon im Betriebsratsbüro. Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle, in der das Betriebsratsmitglied Frau G. beschäftigt ist. Das Betri...

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