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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26.06.1996 - 2 Sa 118/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG durch zusätzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein mit einem Feststellungsantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG verbundener allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO wahrt die dreiwöchige Klagefrist hinsichtlich späterer Kündigungen nicht, wenn zu seiner Begründung nicht mehr vorgetragen wird als die Absicht, eine solche allgemeine Feststellungsklage zusätzlich erheben zu wollen.

 

Normenkette

KSchG § 4; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 14 Ca 10423/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 2 AZR 512/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.1995 – Aktenzeichen 14 Ca 10423/94 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob ordentliche Kündigungen, welche die Beklagte/Berufungsbeklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, durch Schreiben vom 18.10.1994 zum 30.04.1995 und durch Schreiben vom 28.02.1995 zum 31.08.1995 erklärt hat, sowie eine außerordentliche Kündigung, welche sie durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 03.04.1995 erklärt hat, das seit 01.04.1987 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers/Berufungsklägers als Dachdecker und Isolierer wirksam beendet haben.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage, die er am 28.10.1994 gegen die erste Kündigung eingereicht hat, die er am 14.03.1995 auf die zweite Kündigung erweitert und in die er am 04.07.1995 auch die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 einbezogen hat, gegen alle drei Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die beiden ordentlichen Kündigungen seien mangel...

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