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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2006 - 19 Sa 43/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Betrieb. Betriebsübergang. Identität der betrieblichen Einheit. Vertrauensschutz in frühere Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein gemeinsamer Betrieb setzt voraus, dass sich wenigstens zwei Unternehmen – zumindest konkludent – zur gemeinsamen Führung eines Betriebs rechtlich verbunden haben, mit der Folge, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird und somit ein einheitlicher betriebsbezogener Leitungsapparat vorliegt.

2. Arbeitgeber genießen bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 Vertrauensschutz im Hinblick auf § 17 KSchG. Bis dahin durften sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 12 Ca 596/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen 8 AZR 769/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.04.2005 – AZ.: 12 Ca 596/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2 und 3 mit Wirkung ab 01.11.2004, bzw. über die Wirksamkeit einer Kündigung der D. D. GmbH vom 17.11.2004 zum 30.04.2005 und einer von dem Beklagten zu 1 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.12.2004 zum 31.03.2005.

Der 1965 geborene Kläger war seit 1980 bei der D. D. GmbH, die ihren Betriebssitz in d...

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