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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.01.2013 - 4 Sa 58/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige. Anspruch eines Druckers auf tarifliche Nachtzuschläge bei der Etikettenherstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige bestimmt, so kann auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen werden.

2) Die Herstellung von Etiketten unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und nicht dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (Parallelentscheidung zu 4 Sa 57/12).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1, 5; MTV Papier § 1 Nr. 2 Abs. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b; MTV Druck § 1 Nr. 2 Buchst. b; MTV Druck § 8 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 19.04.2012; Aktenzeichen 9 Ca 291/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 19.04.2012 (9 Ca 291/11) abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch über die Zahlung von Nachtzuschlägen und hierbei über die Frage, ob diese Nachtzuschläge nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck) zu berechnen sind oder nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe...

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