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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.04.2023 - 12 Sa 56/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Systematik der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO. Ablösung einer Altersversorgungszusage bei schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers. Deklaratorische Verweisung auf Rechtsmissbrauchseinwandsklausel in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. Rechtsmissbräuchliches Versorgungsverlangen bei Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer. Auslegung eines unzulässigen Erlassvertrags als schuldrechtliches "pactum de non petendo"

Leitsatz (amtlich)

1. Weder den Betriebspartnern noch den Arbeitsvertragsparteien steht eine Regelungsbefugnis zu, ein von den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands (§ 242 BGB) abweichendes - weitergehendes - Recht des Arbeitgebers, sich bei schädigendem Verhalten eines Arbeitnehmers von einer zugesagten Altersversorgung zu lösen, zu regeln (offengelassen, ob die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelungsbefugnis haben).

2. Die inhaltsgleiche Überführung einer als deklaratorische Verweisung auf die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands auszulegenden Klausel aus einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung in ein tarifliches Regelungswerk führt ohne besondere Anhaltspunkte nicht dazu, dass die Klausel nunmehr eine weitergehende, konstitutive Wirkung hat.

3. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn entweder der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung seiner schweren Verfehlungen erschlichen hat oder er seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.

4. Ein Erlassvertrag des Arbeitgebers mit einem Dritten zugunsten des Arbeitnehme...

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