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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.01.2015 - 13 Sa 72/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbillige Versetzung einer "Gruppenleiterin Einkauf" der Abteilung Zentraleinkauf durch Zuweisung einer Tätigkeit als "Transaktionsmanager Immobilien" in der Organisationseinheit Liegenschaftsmanagement

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO durch den Arbeitgeber muss billigem Ermessen entsprechen.

2. "Billiges Ermessen" erfordert unter anderem die Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Sinne von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

 

Normenkette

GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 05.09.2014; Aktenzeichen 7 Ca 190/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 5. September 2014 (Az.: 7 Ca 190/14) wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin anlässlich der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsgebiets.

Die am 00.00.1960 geborene, einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten, einem börsennotierten Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von rund EUR 4 Milliarden, zu einer monatlichen Vergütung von EUR 6.120,62 brutto nach Vergütungsgruppe ÜT 2 des bei der Beklagten geltenden (Haus-) Manteltarifvertrages. In der Bilanz der Beklagten sind Sachanlagen in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von mehr als EUR 800 Millionen ausgewiesen. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien richteten sich seit 1. Mai 2011 nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. / 21. April 2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 30 bis 35; I/30-35). Darin heißt es ...

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