Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsübergang der Bürgenhaftung nach § 1 a AEntG auf die Bundesagentur für Arbeit bei Insolvenz des Nachunternehmers
Leitsatz (amtlich)
Die Bürgenhaftung des Generalunternehmer nach § 1 a AEntG geht nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über, sofern diese im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer des Nachunternehmers zahlt. § 187 SGB III ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Aufwendungen für das Insolvenzgeld von den am Umlageverfahren nach § 358 ff. SGB III beteiligten Unternehmen zu tragen sind (Abweichung von BAG 12.01.2005 – 5 AZR 279/01 – AP AEntG § 1 a Nr. 2).
Normenkette
AEntG § 1a; SGB III § 187
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2009; Aktenzeichen 27 Ca 10029/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.02.2009 – 28 Ca 10029/07 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 1a AEntG in der vom 01.01.1999 bis 31.03.2006 geltenden Fassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26.02.1996 (im folgenden: AEntG 1996) für die Verpflichtungen eines Nachunternehmens zur Zahlung des Mindestentgelts aus übergegangenem Recht haftet.
Die Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Die ursprüngliche Beklagte Ziff. 1, die ARGE N., war eine Arbeitsgemeinschaft, zu der sich die ursprünglichen Beklagten Ziff. 2 und 3, die Fa. M. Bauunternehmung GmbH & Co. KG und die Fa. W. Schlüsselfertig Bau AG, zur Durchführung des Bauvorhabens „N. SG” zusammengeschlossen hatten. Die Arbeitsgemeinschaft besteht zwischenzeitlich nicht mehr. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 haben mit Wirkung ...