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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 11.08.2016 - 3 Sa 8/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen. Befristungskontrollklage eines Facharbeiters in der Automobilindustrie bei acht Jahre zurückliegender befristeter Vorbeschäftigung

Leitsatz (redaktionell)

1. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot. Durchgreifende unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich.

2. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ohne Vorliegen eines Sachgrundes unzulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien “bereits zuvor„ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eindeutig. “Bereits zuvor„ bedeutet, dass jedes frühere Arbeitsverhältnis (“zeitlich vorhergehend„) der Befristung entgegensteht, gleich ob es erst wenige Tage oder viele Jahre zuvor beendet worden war.

3. War der Arbeitnehmer bereits von 2004 bis 2005 befristet als gewerblicher Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt und stellt diese den Arbeitnehmer im Jahre 2013 befristet für den Zeitraum bis 28.02.2014 unter jeweiliger Verlängerung bis 31.08.2014, 28.02.2015 und 18.08.2015 als Facharbeiter im Bereich “Produktion und Logistik„ ein, erweist sich die zuletzt vereinbarte befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 18.08.2015 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet ist.

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 14.01.2016; Aktenzeichen 21 Ca 5246/15)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2019; Aktenzeichen 7 AZR 733/16)

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttga...

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