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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.03.2012 - 22 Sa 58/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leiharbeitsverhältnis. Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. Zulässigkeit der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten ist auch im Leiharbeitsverhältnis zulässig und stellt keine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unzulässige Abbedingung von § 615 BGB dar.

 

Normenkette

AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 15.06.2011; Aktenzeichen 3 Ca 74/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2014; Aktenzeichen 5 AZR 483/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 15.06.2011 - 3 Ca 74/11 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis.

Der 60-jährige Berufungskläger (fortan: Kläger) war bei dem Berufungsbeklagten (fortan: Beklagten) aufgrund Arbeitsvertrages vom 8.10.2010 (auf dessen Wortlaut im übrigen Bezug genommen wird) vom 11.10.2010 bis 27.12.2010 gegen einen Bruttostundenlohn von Euro 9,60 als Facharbeiter für Nachrichtentechnik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Probezeitkündigung des Beklagten.

Der Beklagte betreibt mit regelmäßig über 100 Arbeitnehmern eine Firma für Fachkräftepersonalleasing im Heizungs-und Lüftungsanlagenbau. Aufgrund arbeitsvertragliche Bezugnahme gelten die Tarifverträge Zeitarbeit DGB-BZA vom 22.7.2003 in der jeweiligen Fassung (fortan: MTV-BZA). Ein Betriebsrat besteht nicht.

Der Arbeitsvertrag sieht in § 3 folgende Regelung vor:

§ 3 Arbeitszeit/Überstundenkonto

Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV BZA.

- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden (Mindestarbeitszeit).

Die regelmäß...

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