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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 03.02.2011 - 21 Sa 74/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.06.0201; Aktenzeichen 13 Ca 308/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 9 AZR 227/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 18.06.2010 – Az: 13 Ca 308/09 – abgeändert:

  1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 26.05.2009 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 26.05.2009 entstanden sind, welche die Beklagte trägt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das dem Kläger unter dem Datum 28.02.2009 von ihr erteilte qualifizierte Arbeitszeugnis ganz am Ende um die Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute” zu ergänzen, nachdem die Beklagte im erteilten Zeugnis am Ende lediglich „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute” formuliert hat.

Der am 16.09.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.07.1998 bis 28.02.2009, zuletzt mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 5.000,00, als Marktleiter eines von ihr betriebenen Baumarkts in S. beschäftigt. Nachdem die Beklagte ihm zunächst unter dem Datum...

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Gewerbeordnung / § 109 Zeugnis
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