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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.08.2004 - 15 Ta 21/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für eine isolierte Klage auf Ersatz der durch eine nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine isolierte Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner auf Ersatz der durch die nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, §§ 3, 48 Abs. 1, § 78 S. 3; GVG § 17a; ZPO § 840

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 99/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 24. Juni 2004 – Az.: 2 Ca 99/04 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31,05 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt die Beklagte auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch, weil die Beklagte eine Drittschuldnererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben und ihr Prozessbevollmächtigter die Beklagte zur Abgabe der entsprechenden Erklärung mit Schreiben vom 15. Januar 2004 aufgefordert habe. Dadurch sei eine Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 133,06 EUR erwachsen. Darauf hat die Beklagte 25,01 EUR geleistet. Die Klägerin verlangt noch 89,70 EUR, während die Beklagte Widerklage in Höhe von 3,45 EUR erhoben hat, weil die Anwaltsgebühr sich nicht aus der Hauptforderung sondern aus dem Kostenstreitwert berechne.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24. Juni 2004 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pforzheim verwiesen. Gegen...

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