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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.06.2013 - 1 SHa 17/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbindung eines für die Arbeitnehmerseite berufenen ehrenamtlichen Richters bei gleichzeitiger Rechtsstellung als Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ehrenamtlicher Richter ist gemäß von seinem Amt gemäß § 21 Abs. 5 ArbGG zu entbinden, wenn er aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen wurde und er neben seinem Arbeitsverhältnis zugleich als Arbeitgeber (hier: Inhaber einer kleinen Spedition) tätig ist. Der ehrenamtliche Richter hat kein Wahlrecht, bei dieser Fallgestaltung entweder dem Kreis der Arbeitnehmer oder dem Kreis der Arbeitgeber zugeordnet zu werden. Vielmehr scheidet eine Berufung als ehrenamtlicher Richter insgesamt aus.

 

Normenkette

ArbGG § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 5 S. 1

 

Tenor

Der ehrenamtliche Richter A. R. wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Freiburg auf Antrag der zuständigen Stelle (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg) gemäß § 21 Abs. 1 und 5 ArbGG entbunden.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters.

Der ehrenamtliche Richter A. R. wurde auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Baden-Württemberg für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2007 zum ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Freiburg berufen. Seine Wiederberufung erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 und vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017. In den für die Berufung vorgelegten Personalbögen hatte der ehrenamtliche Richter jeweils angegeben, dass er als Forstwirtschaftsmeister beim Staatlichen Forstamt St. Märgen beschäftigt sei.

Mit Schreiben vom 17. April 2013 teilte das Arbeitsgericht Freiburg der für die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter beim Lan...

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