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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.12.2009 - 11 TaBV 3/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Versetzung. Beteiligungsrecht. Betriebsrat. Vergütungsordnung. Ausgruppierung. AT-Angestellter

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat ist bei der Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 99 I BetrVG nur zu beteiligen, wenn im Betrieb eine Vergütungsordnung besteht, die kraft Tarifbindung, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder sonstiger Einführung durch den Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers Anwendung findet.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Anerkennungstarifvertrag nur für Gewerkschaftsmitglieder abgeschlossen wird, im Übrigen es aber den einzustellenden Arbeitnehmern freigestellt wird, ob sie einzelvertraglich sich dem Anerkennungstarifvertrag unterwerfen wollen oder nicht und 20 bis 30 Prozent der Mitarbeiter des Betriebs dieser Art einen sogenannten AT-Vertrag geschlossen haben, ohne dass ein Fall der Überschreitung der höchsten Tarifgruppe oder ein Herausfallen aus Tarifmerkmalen vorliegen würde.

3. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann nicht, wenn ohne Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ein bisher tarifunterworfener Arbeitsvertrag lediglich in einen solchen AT-Vertrag umgeschrieben wird.

4. Dagegen ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer, der bislang tariflich eingruppiert war, nach einer Versetzung Tätigkeiten verrichten soll, die außerhalb der Anforderungen des einschlägigen Tarifvertrags liegen und künftig als AT-Angestellter geführt werden soll.

Normenkette

BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen 11 BV 19/08)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 7 ABR 10/10)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom ...

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