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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.07.2008 - 11 Ta 26/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Rückzahlung. Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Recht der Sozialversicherung.

2. Klagen auf Zahlung des Zuschusses sind deshalb vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu führen.

3. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs, wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu Unrecht gezahlt hat.

 

Normenkette

SGB V § 257; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 03.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 159/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.08.2008; Aktenzeichen 5 AZB 75/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 03.06.2008, 3 Ca 159/08 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung.

Der Beklagte war bei der Klägerin zwischen März 2003 und Oktober 2006 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen, deren Prämie die Klägerin in hälftiger Höhe bezuschusste. Zu diesem Zweck zahlte die Klägerin an den Beklagten insgesamt 6.560,66 EUR.

Mit Bescheid vom 21.11.2007 stellte die Rentenversicherung fest, dass der Beklagte die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt habe, weil die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten worden sei. Sie forderte die Klägerin auf, die dem Beklagten gezahlten Zuschüsse zurückzufordern, weil es sich ansonsten um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handle.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssach...

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