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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 09.09.2002 - 15 Sa 136/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftliche Vollmacht. Kosten der Berufung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Kopie einer Vollmacht ersetzt die Schriftform nicht.

2. Einem Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz sind die Kosten des Verfahrens persönlich aufzuerlegen, wenn er nicht durch eine wirksame Vollmacht seine Bevollmächtigung im Rechtszug nachgewiesen hat.

 

Normenkette

ZPO § 80 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 2 AZB 62/02)

 

Tenor

1. Die durch das Rechtsmittel der Berufung dem Prozessgegner entstandenen Kosten werden Rechtsanwalt Dr. H. als vollmachtslosen Vertreter auferlegt.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 hat Rechtsanwalt Dr. H. für einen G. A. unter Angabe des Wohnortes S. … in 7… E. Klage erhoben, mit welcher Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 20. Mai bis 31. Dezember 2000 abzüglich der vom Arbeitsamt erbrachten Leistungen geltend gemacht worden ist. Die Klage ist zweimal für die Monate Januar und Februar 2001 und März bis September 2001 erweitert worden. Mit Schriftsatz vom 28. August 2001 ist im ersten Rechtszug die Kopie einer Prozessvollmacht zur Akte gereicht worden (ABl. 88), durch die ein G. A. die Rechtsanwälte Dr. H. pp. bevollmächtigt hat. Das Bürgermeisteramt E. hat am 15. Juni 2001 die Auskunft erteilt, G. A. sei in E. nicht mehr gemeldet; eine neue Anschrift sei unbekannt.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. August 2001 (ABl. 71) mitgeteilt, der Kläger sei nicht G. A. sondern heiße richtigerweise M. S. Der Kläger soll unter dem falschen Namen G. A. offensichtlich der Name eines...

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