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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zur Schichtarbeit bei Beschränkung auf Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung. Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei gesetzwidriger Bestimmung einer Zustimmungsfiktion für den Fall der Nichtäußerung sowie der Möglichkeit vorläufiger Durchführung

Leitsatz (amtlich)

1. Beschränkt sich der Spruch einer Einigungsstelle auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung durch den Arbeitgeber und die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats hierauf und stellt er dabei gleichzeitig keine für den Arbeitgeber verbindlichen - zumindest abstrakten - Regelungen auf, die vom Arbeitgeber bei der Aufstellung des konkreten Dienstplans und für die Heranziehung von Arbeitnehmern hierzu zu beachten hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Verfahrensregelungen, soweit diese gegen gesetzlich Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat gem. den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen (im Anschluss an BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 -).

2. Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.03.2013; Aktenzeichen 23 BV 160/12)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.12.2015; Aktenzeichen 1 ABR 2/14)

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.03.2013 - Az: 23 BV 160/12 - teilweise abgeändert.

    • 1)

      Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14.05.2012 in den §§ 3 Ziffer 3 und 4, 4 Zif...

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