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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.05.2014 - 13 TaBV 1/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei unerheblichen Einwendungen des Betriebsrats zur Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung. Unzulässige Beschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Fragen der Dringlichkeit der personellen Maßnahme

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe die Beschwerde gestützt wird; für jeden Streitgegenstand ist eine klare Darlegung der Gründe erforderlich, warum der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist.

2. Die Beschwerdebegründung muss auf den zu entscheidenden Einzelfall zugeschnitten sein und klar und bestimmt erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält.

3. Hat das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

4. Hat das Arbeitsgericht seine Feststellung der Dringlichkeit einer personellen Maßnahme auf das Argument gestützt, dass das Bestreiten der Dringlichkeit durch den Betriebsrat angesichts des Zeitablaufs nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewesen ist, hat sich der Betriebsrat in seiner Beschwerdebegründung damit auseinanderzusetzen; betrifft die gesamte Beschwerdebegründung nur die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin, liegt darin kein...

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