Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfevorschuss. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
Ein Zustimmungsersetzungsverfahren zählt zu den Bestandsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten nach §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellen (im Anschluss an BAG 05.04.2006 – 3 AZB 63/04). Dem Ehegatten des beteiligten Arbeitnehmers ist es zuzumuten, den Prozesskostenhilfevorschuss in Raten zu erbringen (im Anschluss an BGH 04.08.2004 – XII ZA 6/04)
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung über die Zahlungsbestimmungen kann geändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Die Erhebung der Kosten erfolgt durch gesonderte Rechnung. Ist die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung im Rückstand, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4; BetrVG § 103 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Aktenzeichen 29 BV 83/06)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 29.10.2007; Aktenzeichen 3 AZB 25/07)
Tenor
1. D. Beteil. Ziff. 3 wird ab 16.02.2007 im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
2. Auf die Verfahrenskosten sind Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen.
3. Für d. Beteil. Ziff. 3 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte Ziff. 3 (Arbeitnehmer) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Beschwerdeführerin ist die Beteiligte Ziff. 1 (Arbeitsgeberin). Der Beteiligte Ziff. 3 ist in zweiter Ehe verheiratet. Er ist seiner Frau und zwei Kindern aus erste...