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KG Berlin Urteil vom 31.05.2017 - 21 U 9/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 20 O 172/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2018; Aktenzeichen III ZR 183/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2015 verkündete Urteil des LG Berlin - 20 O 172/15 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen L.W.bei dem sozialen Netzwerk Facebook geltend.

Die Klägerin ist die Mutter der am 3.12.2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen L.W.(im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin war zu Lebzeiten der Erblasserin deren gesetzliche Vertreterin und ist nunmehr als Miterbin Teil der Erbengemeinschaft, die neben ihr aus dem Vater der Erblasserin, Herrn ...H., besteht.

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook, über dessen Infrastruktur die Nutzer mit anderen Nutzern über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können. Für die Nutzung des Dienstes ist die Eingabe von Kontozugangsdaten in Form von Benutzername und Passwort erforderlich.

Am 4.1.2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren bei dem Dienst der Beklagten und unterhielt zuletzt unter dem Nutzernamen "L." einen entsprechenden Account.

Am Abend des 3.12.2012 verunglückte die Erblasserin unter bisher ungeklärten Umständen tödlich. Sie wurde im Berliner U-Bahnhof Schönleinstraße von einer einfahr...

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