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KG Berlin Urteil vom 30.06.2009 - 13 UF 153/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Sittenwidrigkeit des vertraglichen Ausschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Sittenwidrigkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs; keine Bestätigung durch späteren Ehevertrag.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 1408 Abs. 2, §§ 1414, 1587o

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 156 F 10135/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.10.2008 - 156 F 10135/08 - und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich sowie der Kosten des Berufungsverfahrens an das AG Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 7.7.1983 die Ehe geschlossen. Bei der Antragsgegnerin war am 21.3.1983 eine Schwangerschaft festgestellt worden. Am 30.3.1983 schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich für ihre Ehe durch notarielle Vereinbarung aus. Der Ehemann, der bereits einmal verheiratet war, war nur unter dieser Voraussetzung zur Eheschließung bereit. Zugleich vereinbarten sie in dieser Urkunde für die Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin mit Geburt des Kindes ihre Berufstätigkeit zunächst aufgeben und zumindest die ersten drei Jahre bzw. solange zu Hause bleiben sollte, bis das Kind größer sei und zur Schule gehe. Am 17.10.1983 wurde die Tochter der Parteien geboren. Die Antragsgegnerin, die bis zur Geburt nach einer Lehre als Reisebürokauffrau, deren Abschlussprüfung sie nicht bestanden hatte, in einem Reisebüro gearbeitet hatte, gab ihre Berufstätigkeit auf. Sie blieb in der Folgezeit zu Hause und betreute das Kind. Der Antragsteller war ab 1...

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