Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Urteil vom 29.08.2002 - 20 U 112/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

BGB § 326 Abs. 1 S. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 148/00)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung i.Ü. sowie der Berufung des Klägers das am 10.1.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin teilweise geändert:

Die Klage wird gegen die Beklagte zu 1) auch wegen eines Teilbetrages von 139,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.8.2000 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet (I.). Die (gem. §§ 521 ff. ZPO a.F.) zulässige (unselbstständige) Anschlussberufung der Beklagten zu 1) (im Termin ist erörtert worden, dass dies ausdrücklich so formuliert worden ist) ist teilweise begründet (II.).

I. 1. Dem Kläger als Vermieter steht gegen die Beklagte zu 1) als Mieterin bzw. den Beklagten zu 2) als Bürgen kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages bzw. § 823 BGB i.V.m, §§ 765 ff. BGB wegen 52 beschädigten Fliesen i.H.v. 3.619,20 DM zu, weil ein zurechenbarer Vermögensschaden fehlt. Die in der Anlage zum Mietvertrag vom 28.2.1983 vereinbarte Regelung „Zu § 7 Ziff. 1” schließt lediglich für die dort dem Mieter übertragenen Baumaßnahmen Herstellungs- und Ersatzansprüche aus. Die hier streitigen Fliesen werden dort aber nicht erwähnt, sodass die Regelung in § 14 des Mietvertrages, die bei Zurücklassen der Einrichtung auf Verlangen des Vermieters eine Entschädigungspflicht vorsieht, maßgeblich ist. Hinsichtlich des – möglicherweise bestehenden – Eigentums des Vermieters wird durch die Beschädigungen kein Vermögensscha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

  (1) 1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren