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KG Berlin Urteil vom 29.06.2001 - (3) 1 Ss 388/00 (115/00)

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 09.08.2000; Aktenzeichen (568) 78 Js 218/99 Ns (70/00))

 

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 21. April 1999 (Veröffentlichung in der "Tageszeitung") sowie in der Zeit vom 4. bis 7. Mai 1999 (Versendung eines Aufrufs an verschiedene Einrichtungen) öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zu Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) aufgefordert zu haben (§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich des Tatkomplexes vom 4. bis 7. Mai 1999 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt und den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten durch die Veröffentlichung am 21. April 1999 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, soweit er verurteilt worden ist; die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch hinsichtlich des eingestellten Verfahrensteils zum Freispruch des Angeklagten.

1.

Nach den Feststellungen unterzeichnete der Angeklagte - zusammen mit 28 weiteren Erstunterzeichnern - nach gründlicher Prüfung einen zu möglic...

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