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KG Berlin Urteil vom 26.05.2008 - 23 U 88/07

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 93 O 86/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2009; Aktenzeichen II ZR 174/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 26.4.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Nur soweit der Kläger die Nichtigerklärung der beiden angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 4 begehrt, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Aktionär der Beklagten, ficht mit der am 24.5.2007 eingegangenen und am 19.6.2007 zugestellten Klage Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.4.2006 zur Entlastung des Vorstandes und der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2005 und zur Ermächtigung des Handels mit eigenen Aktien an.

Die Beklagte veröffentlichte im Dezember 2005 eine Erklärung, derzufolge sie den Empfehlungen der Regierungskommission D.C.G.K. (im Folgenden: K.) entspreche, und machte hierin für dessen Ziff. 5.5.3 keine Einschränkung. Das Mitglied P. im Aufsichtsrat der Beklagten war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der P.-S.M. AG und Vorstandsvorsitzender der Investmentgruppe H. & F. LLC, die an der von der Beklagten zu kaufen erwogenen P.-S.M. AG beteiligt war.

Im März lud die Beklagte zur Hauptversammlung am 27.4.2006 ein; auf die darin dargestellten Teilnahmevoraussetzungen (Anlage K 2, S. 9) wird Bezug genommen. Insbesondere heißt es darin, es "können Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem 21.4.2006 bei der Gesellschaft eingehen, i...

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