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KG Berlin Urteil vom 26.03.2007 - 23 U 7/06

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Leitsatz (amtlich)

Unwirksamkeit diverser Klauseln eines Tankstellenverwaltervertrages.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 16 O 151/05 Kart)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 96/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten vom 9.1.2006 und des Klägers vom 11.1.2006 wird das Urteil des LG Berlin vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 (Kart) im Tenor zu 1. und 4. wie folgt geändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungsstrafe bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Tankstellenvertrages nebst Anlagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

"Kommt Verwalter der Verpflichtung zur täglichen Einzahlung nicht nach, so ist T. berechtigt, die Verkaufseinrichtungen für das Agenturgeschäft zu sperren, es sei denn, es handelt sich um einen unverschuldeten Ausnahmefall." (§ 5 Ziff. 1 Satz 2)

"T. hat das Recht, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen oder das Abrechnungsverfahren zu ändern." (§ 5 Ziff. 5 Satz 1)

"Die Agenturerlöse aus jeder Lieferung abzgl. der Provisionen gem. § 7 berechnet T.-Verwalter im Umfang der nachfolgenden Auslieferung." (§ 5 Ziff. 6 Satz 2)

"Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist ferner der Nachweis, dass Verwalter keine Verbindlichkeiten ggü. den Ver- und Entsorgungsunternehmen (wie zum Beispiel für Strom, Telefon, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) hat." (§ 6 Ziff. 3 letzter Absatz)

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass 1 % des inkassierten Betrages, höchstens jedoch 50 % ...

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