Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
1.Durch Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) gesicherte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 4 EAEG) sind nicht entschädigungsfähig im Sinn von §§ 3, 4 EAEG.
2. Der Anspruch auf Entschädigung (§§ 3, 4 EAEG) ist grundsätzlich nicht fällig im Sinne von § 5 Abs. 4 EAEG, wenn die abschließende Prüfung der angemeldeten Ansprüche durch die Entschädigungseinrichtung wegen der Problematik, ob und inwieweit Aussonderungsrechte des Anlegers bestehen, gehindert ist.
3. Der Anspruch auf Entschädigung (§§ 3, 4 EAEG) ist nicht um die dem Institut nach dem Vertrag geschuldete Verwaltungsgebühr (Bestandsprovision) zu kürzen, wenn das Institut die eingezahlten Gelder im Wege eines „Schneeballsystems” für Zahlungen an Altanleger und zur Deckung von Gebühren und Provisionen verwendet hat.
Normenkette
InsO § 47; EAEG § 1 Abs. 4, §§ 3-4, 5 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. November 2009 – 9 O 254/09 – teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,84 EUR zu zahlen. Insoweit bleibt der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 ...