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KG Berlin Urteil vom 24.03.2004 - 26 U 142/03

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Leitsatz (amtlich)

Im Passivprozess kann ein Tarifkunde der BSR nicht einwenden, die Tarife seien unbillig; er muss dies in einem Rückforderungsprozess geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.07.2003; Aktenzeichen 9 O 99/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen X ZR 60/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.7.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 99/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für den Beklagten wird die Revision zum BGH zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entgeltzahlung für Altpapier- und Abfallentsorgung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte - soweit das LG der Klage stattgegeben hat - sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er macht geltend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Versorgungsunternehmen regelmäßig die Pflicht auferlege, die Angemessenheit und Billigkeit von ihm einseitig bestimmter Entgelte bereits im Prozess über die Entgeltforderung zu beweisen und der Entgeltschuldner mit dem Einwand, das verlangte Entgelt sei unbillig, nicht auf einen etwaigen von ihm anzustrebenden Rückforderungsprozess verwiesen werden dürfe. Zudem bestünden auch erhebliche Zweifel an der Billigkeit der bestimmten Entgelte im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Bereich der Altpapierentsorgu...

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