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KG Berlin Urteil vom 21.12.2017 - 10 U 156/15

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 14/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen VI ZR 10/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 14/15 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die auf dem vom Beklagten seit dem Jahr 2010 betriebenen Online-Auftritt ... abrufbar waren.

Der Kläger ist Unternehmensberater und als solcher Aufsichtsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften, darunter die Folgenden: ... (vormals ...), und ..., an denen Herr ... über die ... als Investor wesentliche Anteile hält. Seit 1.07.2009 ist der Kläger zudem Verwaltungsratspräsident der ... (vormals ... bzw. ...; im Folgenden: ...) mit Sitz in der Schweiz.

Im Jahr 2006 investierten die Parteien in die damalige .... Der Beklagte erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien für 100.000 EUR. Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Börsenmantel, der jedenfalls bis zum Jahr 2012 kein operatives Geschäft unterhielt. Bis Ende 2014 fiel der Aktienkurs auf unter 0,01 EUR. Im Dezember 2014 beantragte der Verwaltungsrat der ... den Widerruf der Börsenzulassung (sog. Delisting).

Herr ... ist Mehrheitsaktionär der .... Seit September 2011 ist der Kläger Vorsitzender des Aufsichtsrats. Im Jahr 2014 schlugen Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens vor, das Delisting zu beantragen.

Herr ... ist ferner Mehrheitsaktionär der .... 2014 wurde der Kläger zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Bi...

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