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KG Berlin Urteil vom 21.11.1997 - 5 U 5398/97

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 97 O 105/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18. Juni 1997 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 29. Mai 1997 wird aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlaß wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt weltweit Fast-Food-Restaurants in eigener Regie oder durch Franchisenehmer. Sie ist eingetragene Inhaberin der in der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 1997 wiedergegebenen Marken. Sie schloß mit der Antragsgegnerin gleichlautende Franchiseverträge, denen zufolge deutsches Recht Anwendung finden sollte, für den Betrieb von Fast-Food-Restaurants durch die Antragsgegnerin in

12043 B.

13055 B.

13051 B.

12351 B.

44801 B.

02977 H.

04209 …

Die Verträge, die nacheinander in der Zeit vom 4. Oktober 1993 bis zum 11. September 1996 geschlossen worden sind, sollten eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Nach der Einleitung zu den Verträgen hatte die Antragsgegnerin das Recht. 20 Jahre lang die Marken der Antragstellerin bei dem Betrieb der Restaurants zu nutzen. In den Verträgen ist unter anderem bestimmt:

„5.15 Zutritt zur Inspektion und Schließung

… (Antragstellerin) ist berechtigt, das Franchisingrestaurant zu betreten, um angemessene Untersuchungen durchzuführen und zu überprüfen, ob der Franchisenehmer seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt. Die Überprüfungen können jederzeit unangemeldet und zu Zeiten stattfinden, zu denen sich der Franchisenehmer oder einer seiner leitenden Arbeitnehmer oder Vertreter in dem Franchiserestaurant aufhalten; sie sollen den Betrieb der Gaststätte so wenig wie möglich beeinträchtigen.

5.16 Bezugsquelle...

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