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KG Berlin Urteil vom 21.03.2012 - 24 U 130/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Schadens, der der ausschließlich Nutzungsberechtigten an Kartenwerken und Datenbankherstellerin wegen Verletzung ihrer Rechte entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie die von ihr üblicherweise vereinbarte und als angemessen erkannte Lizenzgebühr um einen Zuschlag von 50 % wegen unterlassener Quellenangabe erhöht werden, wenn die von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge regelmäßig die Verpflichtung zur Quellenangabe enthalten.

Normenkette

UrhG § 63; UrhG § 87c; UrhG § 97

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 16 O 257/09)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.6.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 257/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom LG zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.7.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Kreditinstitut, wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem auf ihrer Webseite abrufbaren Kartenmaterial als Inhaberin ihr daran von ihrem Alleinvorstand eingeräumter ausschließlicher Nutzungsrechte und wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte durch Framing auf ihrer Internetseite einen von ihrer Streithelferin erstellten und betriebenen Filialfinder zur Verfügung gestellt. Die Streithelfe...

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