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KG Berlin Urteil vom 20.12.2019 - 5 U 24/19

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 52 O 92/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2021; Aktenzeichen I ZR 23/20)

BGH (Beschluss vom 11.02.2021; Aktenzeichen I ZR 23/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 92/18 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Abovertrages über Streamingdienste im elektronischen Geschäftsverkehr den Bestellbutton nicht mit den Worten "kostenpflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

MITGLIEDSCHAFT BEGINNEN KOSTENPFLICHTIG NACH GRATISMONAT

b) in Bezug auf Aboverträge über Streamingdienste, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

"(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4., Änderungen am Preis und Abo-Angebot.) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."

2. an die Klägerin 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24 Juli 2018 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Ko...

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