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KG Berlin Urteil vom 20.11.2008 - 12 U 202/08

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 32 O 393/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.8.2008 verkündete Urteil des LG - 32 O 393/07 - bezüglich der Vollstreckbarkeitsentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die am 15.9.2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 14.11.2008 begründete Berufung der Klägerin sowie die am 19.9.2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 19.11.2007 begründete Berufung des Beklagten richten sich gegen das am 14.8.2008 verkündete und beiden Parteien am 19.8.2008 zugestellte Urteil des LG.

Durch das im Urkundenprozess ergangene Vorbehaltsurteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 23.348,69 EUR nebst anteiliger Zinsen als Miete ... in der Zeit von März 2006 bis Mai 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das LG abgewiesen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Urteils lautet:

"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar."

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Klägerin greift vorab die Vollstreckbarkeitsentscheidung des LG an.

Zur Begründung trägt sie vor, das LG habe die Vorschrift des § 708 Nr. 4 ZPO übersehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 15.9.2008.

Die Klägerin beantragt insoweit, die V...

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