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KG Berlin Urteil vom 19.02.1999 - 5 U 8375/98

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nicht anfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewerbung des Immobilienteils einer Zeitung mit dem Slogan „Beste Auswahl, beste Lage, beste Übersicht” enthält keine. Alleinstellungsbehauptung, sondern nur den hier zutreffenden Hinweis auf sehr gute Qualität. Diese Werbung ist mithin nicht irreführend.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 103 0 112/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 25. August 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 1998 – 15 O 321/98 – wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien geben in Berlin Tageszeitungen heraus. Diese Zeitungen veröffentlichen in ihren Ausgaben am Samstag bzw. am Sonntag „Immobilienmärkte”. Die Antragsgegnerin bewarb den Immobilienteil der von ihr herausgegebenen Zeitung mit folgendem hier verkleinert wiedergegebenen Plakat (im Original sind die Angabe „Im größten Immobilienmarkt” und die Zahl „100” sowie die Zeile unter „B… M…” grün gedruckt):

(Grafik hier nicht wiedergegeben)

Die Antragstellerin, die in einem anderen Verfahren die Werbung „im größten Immobilienteil” beanstandet hat, wendet sich vorliegend gegen den Slogan „Beste Auswahl, beste Lage, beste Übersicht”. Sie sieht in diesem Slogan eine unzutreffende Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung.

Sie hat die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 1998 erwirkt, der zufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bezüglich des von ihr angebotenen Immobilienteils in der Zeitung Berliner Morgenpost mit der Aussage „Beste Auswahl, beste Lage, beste Übersic...

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